BGB § 492 – Schriftform, Vertragsinhalt
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 492 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden.
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