BGB § 497 – Verzug des Darlehensnehmers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 497 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.