BGB § 507 – Teilzahlungsgeschäfte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 507 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) § 494 Abs. 1 bis 3 und 6 Satz 2 zweiter Halbsatz ist auf Teilzahlungsgeschäfte nicht anzuwenden.
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