BGB § 508 – Rücktritt bei Teilzahlungsgeschäften
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 508 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Unternehmer kann von einem Teilzahlungsgeschäft wegen Zahlungsverzugs des Verbrauchers nur unter den in § 498 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Voraussetzungen zurücktreten. Dem Nennbetrag entspricht der Gesamtbetrag.
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