BGB § 512 – Abweichende Vereinbarungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 512 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Von den Vorschriften der §§ 491 bis 511, 514 und 515 darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.