BGB § 514 – Unentgeltliche Darlehensverträge
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 514 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) § 497 Absatz 1 und 3 sowie § 498 und die §§ 505a bis 505c sowie 505d Absatz 2 und 3 sowie § 505e sind entsprechend auf Verträge anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher ein unentgeltliches Darlehen gewährt. Dies gilt nicht in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bestimmten Umfang.
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