BGB § 516 – Begriff der Schenkung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 516 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt. (2) Ist die Zuwendung ohne den Willen des anderen erfolgt, so kann ihn der Zuwendende unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung über die Annahme auffordern.
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