BGB § 518 – Form des Schenkungsversprechens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 518 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Zur Gültigkeit eines Vertrags, durch den eine Leistung schenkweise versprochen wird, ist die notarielle Beurkundung des Versprechens erforderlich. Das Gleiche gilt, wenn ein Schuldversprechen oder ein Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 bezeichneten Art schenkweise erteilt wird, von dem Versprechen oder der Anerkennungserklärung.
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