BGB § 520 – Erlöschen eines Rentenversprechens
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 520 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Verspricht der Schenker eine in wiederkehrenden Leistungen bestehende Unterstützung, so erlischt die Verbindlichkeit mit seinem Tode, sofern nicht aus dem Versprechen sich ein anderes ergibt.
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