BGB § 521 – Haftung des Schenkers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 521 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Schenker hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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