BGB § 522 – Keine Verzugszinsen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 522 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Zur Entrichtung von Verzugszinsen ist der Schenker nicht verpflichtet.
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