BGB § 533 – Verzicht auf Widerrufsrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 533 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Auf das Widerrufsrecht kann erst verzichtet werden, wenn der Undank dem Widerrufsberechtigten bekannt geworden ist.
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