BGB § 534 – Pflicht- und Anstandsschenkungen
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 534 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Schenkungen, durch die einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen wird, unterliegen nicht der Rückforderung und dem Widerruf.
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