BGB § 535 – Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 535 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten.
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