BGB § 538 – Abnutzung der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 538 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Mieter nicht zu vertreten.
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