BGB § 539 – Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 539 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach § 536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
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