BGB § 541 – Unterlassungsklage bei vertragswidrigem Gebrauch
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 541 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Setzt der Mieter einen vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz einer Abmahnung des Vermieters fort, so kann dieser auf Unterlassung klagen.
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