BGB § 546 – Rückgabepflicht des Mieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 546 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Mieter ist verpflichtet, die Mietsache nach Beendigung des Mietverhältnisses zurückzugeben. (2) Hat der Mieter den Gebrauch der Mietsache einem Dritten überlassen, so kann der Vermieter die Sache nach Beendigung des Mietverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.
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