BGB § 547 – Erstattung von im Voraus entrichteter Miete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 547 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ist die Miete für die Zeit nach Beendigung des Mietverhältnisses im Voraus entrichtet worden, so hat der Vermieter sie zurückzuerstatten und ab Empfang zu verzinsen. Hat der Vermieter die Beendigung des Mietverhältnisses nicht zu vertreten, so hat er das Erlangte nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
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