BGB § 548 – Verjährung der Ersatzansprüche und des Wegnahmerechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 548 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält.
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