BGB § 550 – Form des Mietvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 550 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
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