BGB § 552 – Abwendung des Wegnahmerechts des Mieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 552 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter kann die Ausübung des Wegnahmerechts (§ 539 Abs. 2) durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung abwenden, wenn nicht der Mieter ein berechtigtes Interesse an der Wegnahme hat.
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