BGB § 553 – Gestattung der Gebrauchsüberlassung an Dritte
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 553 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er von dem Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen. Dies gilt nicht, wenn in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt, der Wohnraum übermäßig belegt würde oder dem Vermieter die Überlassung aus sonstigen Gründen nicht zugemutet werden kann.
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