BGB § 555 – Unwirksamkeit einer Vertragsstrafe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 555 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Eine Vereinbarung, durch die sich der Vermieter eine Vertragsstrafe vom Mieter versprechen lässt, ist unwirksam.
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