BGB § 556a – Abrechnungsmaßstab für Betriebskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 556a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Haben die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart, sind die Betriebskosten vorbehaltlich anderweitiger Vorschriften nach dem Anteil der Wohnfläche umzulegen. Betriebskosten, die von einem erfassten Verbrauch oder einer erfassten Verursachung durch die Mieter abhängen, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt.
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