BGB § 557 – Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 557 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien eine Erhöhung der Miete vereinbaren. (2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Vertragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
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