BGB § 557a – Staffelmiete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 557a BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Miete kann für bestimmte Zeiträume in unterschiedlicher Höhe schriftlich vereinbart werden; in der Vereinbarung ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete). (2) Die Miete muss jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben.
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