BGB § 558 – Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 558 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
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