BGB § 560 – Veränderungen von Betriebskosten
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 560 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Bei einer Betriebskostenpauschale ist der Vermieter berechtigt, Erhöhungen der Betriebskosten durch Erklärung in Textform anteilig auf den Mieter umzulegen, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Die Erklärung ist nur wirksam, wenn in ihr der Grund für die Umlage bezeichnet und erläutert wird.
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