BGB § 561 – Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Mieterhöhung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 561 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558 oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhöhung nicht ein.
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