BGB § 562 – Umfang des Vermieterpfandrechts
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 562 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter hat für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Mieters. Es erstreckt sich nicht auf die Sachen, die der Pfändung nicht unterliegen.
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