BGB § 566 – Kauf bricht nicht Miete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 566 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein. (2) Erfüllt der Erwerber die Pflichten nicht, so haftet der Vermieter für den von dem Erwerber zu ersetzenden Schaden wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat.
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