BGB § 569 – Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 569 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 liegt für den Mieter auch vor, wenn der gemietete Wohnraum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist.
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