BGB § 571 – Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 571 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat.
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