BGB § 573 – Ordentliche Kündigung des Vermieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 573 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Vermieter kann nur kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die Kündigung zum Zwecke der Mieterhöhung ist ausgeschlossen.
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