BGB § 577 – Vorkaufsrecht des Mieters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 577 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Werden vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll, an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht, wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einen Angehörigen seines Haushalts verkauft.
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