BGB § 578 – Mietverhältnisse über Grundstücke und Räume
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 578 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Auf Mietverhältnisse über Grundstücke sind die Vorschriften der §§ 554, 562 bis 562d, 566 bis 567b sowie 570 entsprechend anzuwenden. § 550 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass ein Mietvertrag, der für längere Zeit als ein Jahr nicht in Textform geschlossen wird, für unbestimmte Zeit gilt.
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