BGB § 579 – Fälligkeit der Miete
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 579 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Miete für ein Grundstück und für bewegliche Sachen ist am Ende der Mietzeit zu entrichten. Ist die Miete nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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