BGB § 581 – Vertragstypische Pflichten beim Pachtvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 581 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Pachtvertrag wird der Verpächter verpflichtet, dem Pächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstands und den Genuss der Früchte, soweit sie nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft als Ertrag anzusehen sind, während der Pachtzeit zu gewähren. Der Pächter ist verpflichtet, dem Verpächter die vereinbarte Pacht zu entrichten.
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