BGB § 582 – Erhaltung des Inventars
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 582 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Wird ein Grundstück mit Inventar verpachtet, so obliegt dem Pächter die Erhaltung der einzelnen Inventarstücke. (2) Der Verpächter ist verpflichtet, Inventarstücke zu ersetzen, die infolge eines vom Pächter nicht zu vertretenden Umstands in Abgang kommen.
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