BGB § 583 – Pächterpfandrecht am Inventar
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 583 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Dem Pächter eines Grundstücks steht für die Forderungen gegen den Verpächter, die sich auf das mitgepachtete Inventar beziehen, ein Pfandrecht an den in seinen Besitz gelangten Inventarstücken zu. (2) Der Verpächter kann die Geltendmachung des Pfandrechts des Pächters durch Sicherheitsleistung abwenden.
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