BGB § 585 – Begriff des Landpachtvertrags
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 585 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
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