BGB § 586 – Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 586 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen.
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