BGB § 587 – Fälligkeit der Pacht; Entrichtung der Pacht bei persönlicher Verhinderung des Pächters
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 587 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Die Pacht ist am Ende der Pachtzeit zu entrichten. Ist die Pacht nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie am ersten Werktag nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.
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