BGB § 588 – Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 588 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Pächter hat Einwirkungen auf die Pachtsache zu dulden, die zu ihrer Erhaltung erforderlich sind. (2) Maßnahmen zur Verbesserung der Pachtsache hat der Pächter zu dulden, es sei denn, dass die Maßnahme für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Verpächters nicht zu rechtfertigen ist.
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