BGB § 590 – Änderung der landwirtschaftlichen Bestimmung oder der bisherigen Nutzung
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 590 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
(1) Der Pächter darf die landwirtschaftliche Bestimmung der Pachtsache nur mit vorheriger Erlaubnis des Verpächters ändern. (2) Zur Änderung der bisherigen Nutzung der Pachtsache ist die vorherige Erlaubnis des Verpächters nur dann erforderlich, wenn durch die Änderung die Art der Nutzung über die Pachtzeit hinaus beeinflusst wird.
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