BGB § 592 – Verpächterpfandrecht
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 592 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden.
Der vollständige Gesetzestext sowie automatisch verlinkte Querverweise zu anderen Paragraphen sind für Kunden freigeschaltet.