BGB § 594 – Ende und Verlängerung des Pachtverhältnisses
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 594 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Das Pachtverhältnis endet mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist. Es verlängert sich bei Pachtverträgen, die auf mindestens drei Jahre geschlossen worden sind, auf unbestimmte Zeit, wenn auf die Anfrage eines Vertragsteils, ob der andere Teil zur Fortsetzung des Pachtverhältnisses bereit ist, dieser nicht binnen einer Frist von drei Monaten die Fortsetzung ablehnt.
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