BGB § 598 – Vertragstypische Pflichten bei der Leihe
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 598 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Durch den Leihvertrag wird der Verleiher einer Sache verpflichtet, dem Entleiher den Gebrauch der Sache unentgeltlich zu gestatten.
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