BGB § 599 – Haftung des Verleihers
- ArtGesetzestext
- GesetzbuchBGB
- Zitierweise§ 599 BGB
- Stand02.01.2002
- FundstelleRGBl 1896, 195
Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.
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